Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines externen Datenschutzbeauftragten. Festsetzung der einheitl. Gewerbesteuermeßbeträge für 1993, 1994 und 1995

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein selbständig tätiger externen Datenschutzbeauftragter erzielt gewerbliche Einkünfte. Die Tätigkeit ist ein eigener Beratungszweig und ähnelt weder der Tätigkeit eines herkömmlichen Betriebswirts noch der eines Ingenieurs.

2. Ein Beruf ist nicht schon deshalb den Katalogberufen i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich, weil er eine gewisse Vergleichbarkeit mit der gesamten Gruppe der genannten Berufe aufweist.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, § 15 Abs. 2, 1 S. 1 Nr. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen IV R 34/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als solche aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind.

Die in … aufgewachsene Klägerin studierte nach ihrem Abitur, mit gleichzeitigem Abschluss als Fernmeldemechanikerin, Informationstechnik an der Hochschule für Verkehrswesen ir … Anschließend arbeitete sie bis zum Jahr 1985 zunächst als Ingenieurin für Nebenstellenanlagen in … und später als Leiterin der Fernsprechanmeldestelle im Fernmeldeamt … Von 1985 bis 1989 war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Hochschule für Verkehrswesen tätig. In dieser Zeit promovierte sie über die „Datensicherheit in Nachrichtennetzen”. Seit dem 01.10.1990 berät die Klägerin als externe Beauftragte des Datenschutzes Unternehmen und Institutionen in Fragen von Datenschutz und Datensicherheit. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Überprüfung von Programmen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, die Schulung und Information von Mitarbeitern und Führungskräften in diesem Bereich, die Beratung bei der Einstellung von neuen Mitarbeitern, zu deren Tätigkeitsfeld die Verarbeitung personenbezogener Daten zählt, die Entwicklung von Anleitungen für die Erstellung und Pflege eines Dateiregisters, die Prüfung von Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, die Sicherstellung der Rechte der Betroffenen, die Beratung bei der Erstellung von Verträgen im Hinblick auf die Datenschutzkonformität sowie bei organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen und die Begleitung der Prüfungen durch die Aufsichtsbehörden. In der Zeit vom 15. – 18.10. … nahm die Klägerin an einem Lehrgang „Teil 2 Datensicherungspraxis” und am 10.05. … an dem DIB-Seminar „Die Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes” teil.

Die Einkünfte aus ihrem Unternehmen erklärte die Klägerin bis 1992 als gewerbliche, ab 1993 – wegen Aufgabe der Veräußerung von Büchern an ihre Kunden – als freiberuflich. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) folgte diesem Ansatz nicht sondern sah die Tätigkeit der Klägerin auch weiterhin als gewerblich an und erließ für die Streitjahre 1993 bis 1995 Gewerbesteuermessbescheide. Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Klägerin macht geltend, dass sie entsprechend ihrer fachlichen Qualifikation als Ingenieurin einen Katalogberuf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ausübe. Die berufliche Tätigkeit werde überwiegend als Datenschutzbeauftragte ausgeführt. Daneben erfolge noch Lehrtätigkeit. Im Hinblick auf ihre Arbeit als externe Beauftragte für Datenschutzangelegenheiten erfülle sie zudem die Merkmale einer beratenden Volks- bzw. Betriebswirtin oder zumindest eines ähnlichen Berufes. Wie das LAG Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 28.02.1989 4 Ta 06/88 und der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 20.04.1989 IV R 299/83 ausgeführt habe, sei die aufgrund eigener Fachkenntnisse leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ein eindeutiges Indiz für die Zuordnung des externen Datenschutzbeauftragten als Freiberufler. Dies korrespondiere auch mit dem dem Gericht vorgelegten Gutachten „Zur Selbständigkeit der Arbeit eines externen Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG” und dem eingereichten Artikel „Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 36 Abs. 2 BDSG” der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung e.V., wonach bei der Tätigkeit der Datenschutzbeauftragten die geistige und persönliche Arbeit im Vordergrund stehe. Die Arbeit des Datenschutzbeauftragten sei auch nicht mit der Tätigkeit eines EDV-Beraters zu vergleichen. Im Gegensatz zu dessen Aufgabenbereich beschränke sich die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten nicht auf den technischen Bereich, da betriebliche und vertrauliche Daten auch anderweitig Risiken ausgesetzt seien. Das Berufsbild des Datenschutzbeauftragten gehe vielmehr als Querschnitt...

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