Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter einer GbR. keine Minderung des in den Veräußerungsgewinn einzubeziehenden negativen Kapitalkontos um den anteiligen eigenkapitalähnlichen Sonderposten mit Rücklagenanteil. Erhöhung des Veräußerungsgewinns um vom Land gezahlte Vorruhestandsbeihilfe

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein aus einer GbR mit untereinander fremden Personen als Gesellschaftern ausscheidender Gesellschafter handelt gegenüber den verbleibenden Mitgesellschaftern i. d. R. ohne Bereicherungsabsicht und realisiert damit einen Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils. Nur im Falle der – vorzugsweise zwischen Familienmitgliedern erfolgenden – unentgeltlichen schenkweisen Anteils-Überlassung i. S. d. § 516 BGB scheidet ein Veräußerungsgewinn, -verlust aus und die Buchwerte sind gem. § 6 Abs. 3 EStG zwingend fortzuführen.

2. Bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns ist das gesamte negative Kapitalkonto, von dessen Ausgleich der ausscheidende Gesellschafter freigestellt wurde, einzubeziehen. Das negative Kapitalkonto ist nicht um den auf ihn entfallenden eigenkapitalähnlichen Anteil des Sonderpostens mit Rücklagenanteil zu verringern, der in der Sache lediglich aufgrund der Inanspruchnahme steuerlich zulässiger Sonderabschreibungen entstandene stille Reserven des Gesellschaftsvermögens ausweist.

3. Die Vorruhestandsbeihilfe des Freistaates Sachsen rechnet zum Veräußerungserlös, wenn sie dem Gesellschafter einer landwirtschaftlichen GbR im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus der GbR bewilligt wird. Ein Wahlrecht zur Besteuerung der Vorruhestandsbeihilfe als nachträgliche Betriebseinnahme mit dem Zufluss der jeweiligen Zahlungen steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zu (vgl. BFH v. 11.11.2010, IV R 17/08, BStBl II 2011, 716).

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 14, 6 Abs. 3, § 24 Nr. 2; BGB § 516; EStR 2001 R 139 Abs. 11; HGB § 247 Abs. 3; EGHGB Art. 66 Abs. 5

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.

 

Tatbestand

Im Streit steht, ob im Zuge des Ausscheidens des Klägers aus der A. GbR eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Anteilsveräußerung an die verbleibenden Mitgesellschafter vorgelegen hat.

Der Kläger war im Streitjahr 2001 Geschäftsführer und Gesellschafter der A. GbR, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betrieb. Mitgesellschafter neben dem Kläger waren im Streitjahr K. (Beigeladener zu 1.) sowie der 2004 verstorbene S., der von den Beigeladenen zu 2. bis 5. beerbt worden war. In der Gesellschafterversammlung am 25.05.2001 wurde beschlossen, dass der Kläger mit Wirkung zum 31.12.2001 aus der GbR ausscheidet. Der Kläger sollte von der GbR ab 01.01.2002 bis 31.12.2016 monatliche Rentenzahlungen zwischen 3.000 DM und 1.500 DM erhalten. Weiter sollte die GbR die Beitragsprämien für eine Lebensversicherung für die Jahre 2002 bis 2006 i.H. von jährlich 3.400 DM leisten. Schließlich wurde der Kläger von Nachschusspflichten in Bezug auf sein unterdecktes Kapitalkonto freigestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 28.05.2001 über die Gesellschafterversammlung vom 25.05.2001 verwiesen (Rechtsbehelfsakte Bl. 32). Aus einem weiteren Gesellschafterbeschluss vom 31.05.2001 – anlässlich einer Gesellschafterversammlung der Schwesterpersonengesellschaft – ergibt sich, dass der Kläger ab dem 01.07.2001 nicht mehr am Gewinn oder Verlust der hier verfahrensgegenständlichen A. GbR teilnehmen sollte (vgl. Rechtsbehelfsakte Bl. 26).

Am 14.12.2001 schlossen die Gesellschafter einen „Vertrag über das Ausscheiden eines Gesellschafters”. Danach sollte der Kläger zum 31.12.2001 aus der GbR als Gesellschafter und Geschäftsführer ausscheiden und sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den beiden verbleibenden Gesellschaftern S. und K. je zur Hälfte anwachsen. Ein Anspruch auf Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens sollte nicht bestehen, da der Anteil des Klägers am Kapital der Gesellschaft auch unter Berücksichtigung möglicher stiller Reserven negativ sei. Am Ergebnis der GbR nach dem 30.06.2001 sollte der Kläger nicht mehr beteiligt sein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 14.12.2001 Bezug genommen (Anlage 18 zum geänderten Bp-Bericht vom 29.03.2007, Bp-Akte Bl. 52 ff.).

Mit Bescheid des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft vom 14.06.2002 wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.05.2006 nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung des Vorruhestands in der Landwirtschaft im Freistaat Sachsen eine Vorruhestandsbeihilfe von 66.250 EUR bewilligt.

Im ursprünglichen Bescheid vom 25.08.2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2001 in Bezug auf die GbR rechnete das Finanzamt dem Kläger ausschließlich anteilige lauf...

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