rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzierung im Wege der Abtretung erworbener Ansprüche auf Rückübertragung eines Unternehmens nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. b VermG. Rückübertragungsgewinnermittlung. Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Erwerber eines Anspruchs auf Rückübertragung eines enteigneten und verstaatlichten Unternehmens nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. b VermG hat den Rückübertragungsanspruch in seiner Eröffnungsbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 EStG und nicht nach den Vorschriften des DMBilG zu aktivieren und dessen Anschaffungskosten zu passivieren.

2. Mit der Unternehmensrückgabe durch Übertragung des gesamten Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten im Wege der Einzelrechtsnachfolge wird der Rückübertragungsanspruch durch die übernommenen, nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DMBilG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zu bewertenden Wirtschaftgütern ersetzt. Der Mehrwert der zurück übertragenen Vermögenswerte gegenüber dem mit den Anschaffungskosten bewerteten vermögensrechtlichen Anspruch ist als Ertrag zu buchen. Ein Passivposten ist nicht zu bilden.

3. Grundstücke, die als Teil des Unternehmens zurück übertragen und anschließend zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendet werden, sind bei der Ermittlung des Rückübertragungsgewinns zu berücksichtigen.

 

Normenkette

VermG § 6 Abs. 5a S. 1 Buchst. b, Abs. 1a Sätze 1-2; EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 7, 4, § 15; DMBilG § 7 Abs. 1 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, §§ 36, 50 Abs. 3; URüV § 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 61/04)

BFH (Urteil vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 61/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Streitig ist die ertragsteuerliche Behandlung der Rückübertragung eines Unternehmens auf den unter seiner Firma im Schädigungszeitpunkt als in Auflösung befindlich fortbestehenden Unternehmensträger, wenn die Mitgliedschaftsrechte zuvor rechtsgeschäftlich durch Abtretung erworben wurden.

Mit Anträgen vom 28.06.1990 und vom 13.09.1990 meldeten Erben der Gebrüder R vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Unternehmens R S Gebrüder R OHG F an. Die genannten Vermögenswerte waren im Jahr 1952 enteignet und verstaatlicht worden. Mit Bescheid vom 18.06.1991 stellte das S Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, dass die Rechtsnachfolger der ehemaligen Inhaber der R S Gebrüder R OHG Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes sind. Mit notariellen Abtretungsverträgen vom 28.02.1992 und vom 11.03.1992 erwarb der Kläger alle sich aus der ehemaligen gemeinsamen Inhaberschaft der Gebrüder R an der R S Gebrüder R OHG ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche von den Rechtsnachfolgern der Gebrüder R. Insgesamt wurden Ausgleichszahlungen bzw. Kaufpreise in Höhe von 1.800.000 DM vereinbart. Hinsichtlich des Bestehens vermögensrechtlicher Ansprüche wurde von den Zedenten keine Gewähr geleistet. Mit Vereinbarung vom 16.07.1992 über die Durchführung einer Unternehmensrückgabe durch Übertragung des gesamten Vermögens einschließlich der Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 5a Satz 1 Buchst. b Vermögensgesetz-VermG – zwischen der Einzelfirma R S Gebrüder R, Inhaber Herr H – P H, und der Treuhandanstalt B sowie der S Handels- und Dienstleistungs GmbH F und der OFE GmbH F, die Rechtsträger von betroffenen Wirtschaftsgütern waren und deren alleinige Gesellschafterin die Treuhandanstalt war, wurden der Firma R S Gebrüder R die Rückgabe des gesamten Geschäftsbetrieb der S Handels- und Dienstleistungsunternehmen GmbH sowie von Vermögensgegenständen aus der OFE GmbH, die zum Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der Berechtigten standen bzw. an deren Stelle traten, übertragen. Davon erfaßt waren neben Vermögensgegenständen, die zum Zeitpunkt, der Schädigung im Eigentum der Firma R S Gebrüder R standen, auch Grundstücke, die sich zu diesem Zeitpunkt im privaten Miteigentum der Gebrüder R befanden und Grundstücke, die von dem Unternehmen nach der Schädigung erworben wurden (zugeschwommene Grundstücke). Ein weiteres ehemals im Eigentum der Firma R S Gebrüder R stehendes Grundstück, dessen Rechtsträger die F er I GmbH war, sollte in einem Nachtragsverfahren zurückgeführt werden. Rückgabestichtag sollte der 25.06.1992 sein. Zum Ausgleich einer wesentlichen Verschlechterung der Ertragslage gemäß § 6 Abs. 4 VermG i.V.m. § 6 Abs. 2 Unternehmensrückübertragungsverordnung – URüV – wurde eine Ausgleichsforderung in Höhe von 1.934.544,19 DM vereinbart. Für dem Unternehmen nach der Schädigung zugeschwommenen Grund und Boden sollte ein Ablösebetrag in Höhe von 372.293,22 DM gezahlt werden. Den Saldo von 1.562.251,68 DM sollte die Treuhandanstalt durch die Übernahme von Altkrediten in Höhe von 188.213,58 DM und die Begleichung von Bankverbindlichkeiten in Höhe von 1.000.000 DM sowie durch Zahlung in Höhe von 374.038,10 DM erfüllen. Mit Bescheid vom 18.12.1992 hob das S Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Bescheid vom...

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