rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei einem „Sale and-lease-back”-Geschäft unter Beteiligung von Organträger und Organgesellschaft kann trotz Rechnungsberichtigung wegen unrichtiger Behandlung eine Rückerstattung abgeführter USt verweigert werden, wenn Rechnungsempfänger die Vorsteuer nicht korrgiert. Mietkaufvertrag als Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Mietkaufvertrag kann auch dann als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäft zu behandeln sein, wenn das Unternehmen, das Maschinen verkaufen und anschließend zurückmieten wollte, den „Rück-Mietkaufvertrag” nicht mit der Käuferin, sondern mit deren Muttergesellschaft und Organträgerin im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft abgeschlossen hat.

2. Ist bei einem Mietkaufvertrag als Teil eines „sale-and-lease-back”-Geschäfts die Verkäuferin zunächst von einer Lieferung ausgegangen und hat sie zunächst Umsatzsteuer ausgewiesen und ans Finanzamt abgeführt, ist sie aber später von einer steuerfreien Darlehensgewährung ausgegangen und hat sie den Steuerausweis daher nach § 14 Abs. 2 UStG 1999 entsprechend berichtigt und rückgängig gemacht, so bleibt das Finanzamt jedenfalls nach der vor 2005 gültigen Gesetzeslage berechtigt, die zunächst ausgewiesene Steuer trotz der Rechnungsberichtigung in voller Höhe einzubehalten, wenn der Empfänger der Rechnung die Rechnungsberichtigung nicht anerkannt und den geltend gemachten Vorsteuerabzug nicht rückgängig gemacht hat; das Steueraufkommen ist durch den vollen in der Rechnung ausgewiesenen Betrag gefährdet und nicht etwa lediglich in der Höhe, in der unter Berücksichtigung der abgeführten Umsatzsteuer aus dem Vorgeschäft (hier: Kaufvertrag zwischen der Tochtergesellschaft der Klägerin als Erwerberin und der jetzigen Erwerberin als damaliger Veräußerin beim ersten Teil des „sale-and-lease-back”-Geschäfts) tatsächlich der Fiskus eine Mindereinnahme hat.

3. Sind in einem Mietkaufvertrag als Dauerschuldverhältnis im Vertrag zwar die Anschaffungskosten als Entgelt sowie die Mietkaufsonderzahlungen, die monatlichen Mietkaufraten und die gesamte Umsatzsteuer enthalten, fehlt es aber an einer zeitlichen Konkretisierung sowie an der Angabe des jeweiligen monatlichen Umsatzsteuerbetrags, so kann der Mietkaufvertrag gleichwohl als Rechung i.S. von § 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden, wenn in dem jeweiligen Zahlungsbeleg (Überweisung; Quittung) auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum hingewiesen wird.

 

Normenkette

UStG 1999 § 14 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Sätze 1-2, Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 4, § 17; EWGRL 388/77 Art. 21 Nr. 1 Buchst. c, Art. 17

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Korrektur von Rechnungen im Rahmen der Umsatzsteuer.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 auf dem Gebiet der Durchführung von Leasing- und Vermietungsgeschäften tätig und realisiert Umsätze im Sinne des UStG. Sie wurde als AG gegründet, seit dem 28. März 2007 ist sie in der Rechtsform der GmbH tätig.

Die M GmbH, eine 100%-ige Tochter der Klägerin, schloss am 26. Februar 2001 mit der R GmbH (im Folgenden nur R) einen Kaufvertrag über Maschinen und Ausstattungsgegenstände. Als Kaufpreis vereinbarten die Vertragsparteien DM 2.600.000 zzgl. 16% Umsatzsteuer von DM 416.000, insgesamt DM 3.016.000. Die R erteilte eine entsprechende Rechnung. Die Klägerin schloss mit der R am 13. Februar/26. Februar 2001 Mietkaufverträge. Der Vertrag mit der Nr. 1541 belief sich auf EUR 274.634,360 Anschaffungskosten zzgl. Sonderzahlung und EUR 51.438,16 Umsatzsteuer mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Der Vertrag mit der Nr. 1540 beinhaltete Anschaffungskosten von EUR 1.054.724,59 zzgl. Sonderzahlung und Umsatzsteuer von EUR 210.229,79 und einer Laufzeit von 84 Monaten. Am 7. Mai 2001 hat die Klägerin gegenüber der R die Mietkäufe abgerechnet, diese Abrechnungen enthielten keinen Umsatzsteuerausweis (Bl. 89 – 92 d.A.). Die Klägerin korrigierte die Abrechnungen später (wohl im März 2002) dahingehend, dass die Umsatzsteuer jeweils ausgewiesen wurde (Nr. 1541 EUR 51.438,18; Nr. 1540 EUR 210.229,79, Bl. 93 – 96 d.A.). Am 11. Juli 2002 teilte die Klägerin der R mit, dass eine erneute Korrektur der Abrechnungen erforderlich sei, da keine Lieferungen vorlägen, und stellte nach § 14 Abs. 2 UStG berichtigte Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis aus.

Bei der Klägerin führte der Beklagte mehrere Umsatzsteuerprüfungen durch. Aufgrund der Prüfung aus dem Jahr 2003 (Prüfungsbericht vom 12. Februar 2003) behandelte er die Mietkaufverträge als Lieferungen, weshalb er den Umsatz um DM 3.198.613 erhöhte und den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen der R über DM 416.000 zum Abzug zuließ. Für den Monat Dezember 2001 setzte er die Umsatzsteuer durch Bescheid vom 10. Februar 2003 auf ./. EUR 7.306.876,36 fest, wogegen die Klägerin Einspruch einlegte. Für Februar 2001 setzte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Februar 2003 die Umsatzsteuer auf EUR 200.927,99 fest, wogegen die ...

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