Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge. Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Welche Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 d GewStG steuerbefreit sind, ist nach den im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen zu entscheiden. Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind demnach stationäre Pflegeheime, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen). Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind solche, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

2. Dass eine GmbH, die Kranken- und Rettungstransporte durchführt, anders als möglicherweise Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen, die ebenfalls Krankentransporte durchführen, der Gewerbesteuer unterliegt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

3. Die Gewerbeertragsteuer ist mit der Verfassung vereinbar; insoweit kommt eine Aussetzung des Verfahrens auch nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 1 BvL 2/04 (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.4.2004 4 K 317/91) in Betracht.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1, § 2 Sätze 1-2, § 3 Nr. 20 Buchst. d; SGB XI § 71 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 74; EStG § 15 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 18.09.2007; Aktenzeichen I R 30/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH in den Streitjahren 1998, 1999 und 2000 ein Seniorenheim., die mobile Krankenpflege, den Blut- und Organtransport. und den Krankentransport/Rettungsdienst. Der Beklagte (das Finanzamt) setzte gegenüber der Klägerin nach einer Betriebsprüfung (vgl. zu deren Feststellungen den geänderten Prüfungsbericht vom 28. Juli 2003) mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Bescheiden am 12. November 2003 den Gewerbesteuermessbetrag 1998 auf 4.240 DM, 1999 auf 6.180 DM und 2000 auf 1.155 DM fest, wobei er die Erträge aus dem Betriebsbereich Krankentransport/Rettungsdienst beim Gewerbeertrag berücksichtigte.

Die Klägerin hat fristgerecht gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 und 2000 Einspruch eingelegt, der mit Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2004 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Am 23. Juli 2004 machte die Klägerin geltend, dass sich ihr Einspruch auch gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1998 gerichtet habe; nur auf Grund eines Tippfehlers seien in diesem Schreiben nur die Bescheide 1999 und 2000 angegriffen worden. Aus dem Sachzusammenhang ergebe sich jedoch, dass auch das Jahr 1998 angegriffen werden sollte. Gleichzeitig beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist und legte Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2005 verworfen wurde.

Am 12. August 2004 hat die Klägerin Klage gegen die Bescheide über den Steuermessbetrag 1998 – 2000 vom 12. November 2003 erhoben. Sie ist der Meinung, dass die Ergebnisse des Betriebsbereichs Krankentransport/Rettungsdienst. von der Gewerbesteuer freigestellt werden müssten. Das Finanzamt habe die Gewerbesteuerpflicht allein auf Grund ihrer Rechtsform angenommen. Doch habe das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 10. November 1999 entschieden, dass eine allein nach der Rechtsform eines Unternehmers unterscheidende Umsatzsteuerbefreiung nicht verfassungsgemäß sei. Das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt habe am 19. August 2003 entschieden, dass auch § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nach den Grundsätzen des genannten Beschlusses vom 10. November 1999 gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen dürfte. Daher sei allein darauf abzustellen, dass sie – die Klägerin – als zugelassene Mitwirkende im öffentlichen Rettungsdienst die gleiche Tätigkeit ausübe, die gleichen Vertragspartner habe und nach den gleichen Regelungen vergütet werde, wie die Feuerwehren und Hilfsorganisationen, die nicht der Gewerbesteuer unterlägen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und nach dem Zweck der steuerlichen Befreiungsvorschrift (Kostenentlastung der Sozialversicherungsträger) sei daher auch für ihren Betriebsbereich Krankentansport/Rettungsdienst Gewerbesteuerfreiheit festzustellen.

Auch dann, wenn man von der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform ausgehe, sei ihre Tätigkeit unter § 3 Nr. 20 d GewStG einzuordnen. Denn bei einem R.Fz handle es sich um eine „Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme bzw. zur ambulanten Pflege” gemäß § 3 Nr. 20 GewStG. Dass eine ausdrückliche Gewerbesteuerbefreiungsvorschrift für den Transport von kranken und verletzten Personen fehle, könne nur darauf beruhen, dass der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf erkan...

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