rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung der Umsatzsteuer bei Uneinbringlichkeit von Forderungen. Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen nach mehrfacher Prüfung an Amts Stelle gem. § 164 Abs. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist eine Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts im Inland ansässig und sind der Gesellschaft Bescheinigungen i.S. des § 13b Abs. 4 Satz 3 UStG 1999 i.d.F. vom 20.12.2001 erteilt worden, schuldet der leistende Unternehmer unabhängig davon die Umsatzsteuer, ob die erteilte Bescheinigung falsch ist.

2. Erfolgt die Geltendmachung von Mängeln durch den Leistungsempfänger erst im nächsten Besteuerungszeitraum und sind auch sonst keine Umstände für die Uneinbringlichkeit von Forderungen erkennbar, ist die Umsatzsteuer nicht gem. § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu berichtigen.

3. Wird eine Umsatzsteuerfestsetzung bereits nach Vorliegen der Jahreserklärung abschließend geprüft, weil alle tatsächlichen Umstände bekannt sind und erfolgt im Rahmen einer Bescheidänderung nochmals eine umfassende Prüfung an Amts Stelle, besteht bei einer erneuten Änderung des Umsatzsteuerbescheids nach § 164 Abs. 2 AO kein schützenswertes Vertrauen in den Bestand des unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheids, wenn die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts nicht beantragt wurde.

 

Normenkette

UStG 1999 i.d.F. 20.12.2001 § 13b Abs. 4 S. 3; UStG 1999 i.d.F. 20.12.2001 § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG 1999 i.d.F. 20.12.2001 § 17 Abs. 1 S. 3; AO § 164 Abs. 2, 3 S. 3; BGB § 242

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob einer Änderung von Umsatzsteuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung der Grundsatz von Treu und Glaube entgegensteht, wenn der Steuerfall bereits mehrfach an Amts Stelle geprüft worden ist, und ob vereinbarte Entgelte für steuerpflichtige Leistungen im Streitjahr 2003 uneinbringlich geworden sind.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft R.-ausländischen Rechts. Die Gesellschafter im Streitjahr 2003 waren N. mit 96,04 v.H. und F. mit 3,96 v.H. Gemäß Registereintragung in R.-Ausland vom 30.04.1999 war Herr F. für vier Jahre als Generaldirektor ernannt. In einem beim Beklagten abgegebenen Fragebogen zur Erteilung einer Steuernummer vom 19.10.2002, der von N. unterzeichnet ist, wurde erklärt, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in M. befinde und F., der in der S.-Str., App. A) a in M. wohne, Geschäftsführer sei. N. bezeichnete sich selbst als ständiger vom Unternehmen unabhängiger Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland. Das Unternehmen unterhalte unter der Anschrift S.-Str., App. A) a in M. eine feste Geschäftseinrichtung. In einem vom Bundesamt für Finanzen – Informationszentrale Ausland – beigeschafftem Auszug aus einer allgemeinen Wirtschaftsauskunft vom 11.09.2002 wird N. als Geschäftsführer der Klägerin geführt. Eine Vollmacht für den Steuerberater der Klägerin Kl., die dem Beklagten am 25.06.2007 übermittelt wurde, ist von N. als Geschäftsführer unterzeichnet. Ebenso die Vollmacht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Rechtsbehelfsverfahren vom 20.07.2007. Die Vollmacht für das vorliegende Klageverfahren vom 10.04.2008 trägt die Unterschrift des F..

Im Streitjahr 2003 war die Klägerin als Nachunternehmerin auf Grund Werkvertrag vom 18.04.2002 für die Firma A.H.Z., auf Grund Werkvertrag vom 19.09.2002 für die Firma S. B. GmbH und Co. KG M. und auf Grund Werkvertrag vom 01.10.2002 für die G. GmbH Sc. im Inland tätig. Die Werkverträge sind jeweils von N. S. unterschrieben, der gegenüber der Firma G. und der Firma H. als „Betriebsinhaber” bezeichnet ist.

Unter dem 28.03.2003 teilte der Steuerberater K. für die Klägerin mit, dass sich der Sitz der Geschäftsleitung im Inland, und zwar in der S.-Str./A) a in M. befinde. Daraufhin erhielt die Klägerin am 28.03.2003 und am 04.04.2003 zur Vorlage bei der Firma S. bzw. bei der Firma G. Bescheinigungen über die Ansässigkeit im Inland nach § 13 b Abs. 4 Satz 2 UmsatzsteuergesetzUStG – mit einer Gültigkeitsdauer von jeweils einem Jahr.

Die Klägerin gab für das Streitjahr 2003 monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab, mit denen sie insgesamt Umsätze in Höhe von 1.205.262 EUR und Vorsteuern in Höhe von 20.893,05 EUR anmeldete. Mit Umsatzsteuerjahreserklärung 2003 erklärte die Klägerin am 29.10.2004 Umsätze in Höhe von 1.075.510 EUR und Vorsteuern in Höhe von 21.196,67 EUR. Die geringeren Umsätze gegenüber den Voranmeldungen begründet die Klägerin mit der Uneinbringlichkeit von Forderungen gegen die Firma S. in Höhe von 89.619,71 EUR netto, gegen die Firma G. in Höhe von 18.985,72 EUR und gegen die Firma H. in Höhe von 21.153,04 EUR netto. Zum Nachweis legte die Klägerin mit Schreiben vom 15.01.2005 Schriftverkehr mit den Auftraggebern vor, wonach die Firma S. mit Fax vom 23.03.2004 Mängel angezeigt und am 30.03.2004 die Ersatzvornahme eingeleitet hatte. Die Firma G. hatte auf ein Schreiben der Klägerin vom 12.02.2004 unter dem 25.02.2004 erwidert, dass ein Einbehalt au...

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