Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis eines die Gesellschafterstellung bestreitenden GbR-Gesellschafters gegen Umsatzsteuerbescheid der GbR. Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)

 

Leitsatz (amtlich)

Ein GbR-Gesellschafter ist nicht befugt, im eigenen Namen gegen einen an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheid Klage zu erheben. Die Klagebefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Bestreiten des Zustandekommens der GbR bzw. aus der potentiellen Haftungsinanspruchnahme.

 

Normenkette

FGO § 40 Abs. 2; UStG § 13 Abs. 2, § 2 Abs. 1; BGB § 709 Abs. 1; AO 1977 § 191 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller Gesellschafter der T.+ T. GbR (GbR) war.

Nach Durchführung einer Steuerfahndungsprüfung kam der Antragsgegner – das Finanzamt – zum Ergebnis, dass zwischen dem Antragsteller und Herrn R.T. im Zeitraum Mai bis Oktober 1997 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden habe. Mit Datum vom 30. Mai 2002 setzte er gegenüber der GbR die Umsatzsteuer 1997 fest.

Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Datum vom 14. August 2002 ab.

Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides vom 30. Mai 2002.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag als unzulässig abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird sowohl auf den Inhalt der Gerichtsakten als auch auf den Inhalt der Steuerakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Antragsbefugt ist nach § 69 Abs. 3 FGO nur, wer in der Hauptsache klagebefugt ist oder wäre (Tipke/Kruse, 16. Aufl., § 69 Finanzgerichtsordnung – FGO – Tz. 60). Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, da er nicht klagebefugt wäre (§ 40 Abs. 2 FGO). Er kann nicht geltend machen, durch den angefochtenen USt-Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Denn der Bescheid richtet sich nicht gegen den Antragsteller, sondern gegen eine GbR als Steuerschuldner. Inhaltlich ist er gegen die T.+ T. GbR, Firma T., gerichtet, wie sich –mit hinreichender Deutlichkeit– aus dem Zusatz „für T.+ T. GbR, Firma T.” ergibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, BFH/NV 2001, 178). Diese inhaltliche Adressierung entspricht der Eigenschaft der GbR als Schuldnerin der Umsatzsteuer gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG).

Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese –und nicht ein Gesellschafter– klagebefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss die Klage im Namen der Gesellschaft nach § 709 Abs. 1, § 714 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402; vom 5. März 1996 XI B 154/95, BFH/NV 1996, 690; vom 6. Februar 1997 V B 156/96, BFH/NV 1997, 458). Dieses gilt auch in dem Fall, dass das Zustandekommen einer Personengesellschaft bestritten wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R 32/99, a.a.O.).

Gegen den Antragsteller ist somit keine Steuerschuld festgesetzt worden. Daher kann aus dem USt-Bescheid nur in das gesamthänderisch gebundene Vermögen der GbR, nicht in das Vermögen des Antragstellers vollstreckt werden.

Der Antragsteller ist auch als potentiell Haftender nicht klagebefugt. Die für die Klagebefugnis notwendige rechtliche Betroffenheit ergibt sich für den Haftungsschuldner von USt aus dem Haftungsbescheid. Der Antragsteller kann Einwendungen gegen seine vom Finanzamt angenommene Gesellschafterstellung im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Haftungsbescheid vorbringen (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 1991 V B 194/91, BFH/NV 1992, 402).

Die Antragsbefugnis des Antragstellers lässt sich auch nicht mit seiner Adressateneigenschaft begründen. Zwar ist sein Name im Adressenfeld des Bescheides genannt. Aus der Formulierung „für T.+ T. GbR” ist jedoch zweifelsfrei ersichtlich, dass das Finanzamt die gegenüber der GbR festgesetzten Steuern dem Antragsteller als Bekanntgabeempfänger bekanntgeben wollte. Daher geht der Hinweis des Antragstellers auf § 352 der Abgabenordnung (AO 1977), § 48 FGO fehl, weil die dort genannten Gewinnfeststellungsbescheide ganz oder teilweise für die zur Anfechtung befugten Gesellschafter inhaltlich bestimmt sind.

Ein im Namen der Gesellschaft durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhobener Einspruch wurde mit dem am 19. Juni 2002 eingelegten Einspruch nicht vorgelegt. Tritt aber der Wille, im fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt ein etwaiger Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht (vgl. § 164 Abs. 2 BGB).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI967049

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