Als Nachweis der Zuwendung genügt statt der vom Gesetz geforderten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Dies gilt insbesondere für Zahlungen auf ein dafür eingerichtetes Sonderkonto

  • einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts,
  • einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder
  • eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen.

Dies gilt ebenfalls, wenn die Zahlung bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der zuvor genannten Zahlungsempfänger eingezahlt wird.

 
Praxis-Tipp

Keine strengen Anforderungen an den Spendenbeleg

Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder Ausdruck über Online-Banking genügen für Spenden im Rahmen der Ukrainehilfe, die bis zum 31.12.2022 geleistet werden.

Erfolgt die Spende über ein als Treuhandkonto geführtes Konto eines Dritten auf eines der zuvor genannten Sonderkonten, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Zuwendenden zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Dritten.[1]

Die Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf des Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.[2]

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