Kommentar

Bringen Gesellschafter im Wege der Sachgründung Wirtschaftsgüter, die bisher Einzelunternehmen gedient haben, in eine Personengesellschaft (GbR) ein, handelt es sich um steuerbare Lieferungen gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen.

Allerdings muß die Lieferung tatsächlich erbracht werden, damit die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die bloße Rechnungserteilung durch die Gesellschafter genügt nicht.

Gegenstand einer Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG kann auch die mit dem Grund und Boden verbundene Rebanlage sein (Rebstöcke nebst Spann- und Befestigungsanlagen).

Die Lieferung kann auch auf die stehende Ernte erstreckt werden. Unerheblich ist, ob im Zeitpunkt der Einbringung für die stehende Ernte ein ertragsteuerlicher Buchwert vorhanden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 08.11.1995, XI R 63/94

Anmerkung:

Die Entscheidung versucht zur Klärung von zwei umsatzsteuerrechtlichen Grundsatzfragen beizutragen.

Die Sacheinbringung in eine neugegründete Personengesellschaft wird als Leistungsaustausch angesehen: Lieferung der eingebrachten Sachen; Gewährung von Gesellschaftsrechten als Entgelt ( Personengesellschaft ). Die Auffassung, daß in diesem Falle eine nicht steuerbare Leistungsvereinigung gegeben sei, wird abgelehnt. Man kann zweifeln, ob dies das letzte Wort ist, bevor der ebenfalls für Umsatzsteuerfragen zuständige V. Senat sich geäußert hat. Beide Alternativen haben eigentlich dieselbe Wirkung. Nach der Besprechungsentscheidung gleichen sich die Besteuerung bei den Gesellschaftern und der Vorsteuerabzug bei der Gesellschaft aus. Die nicht steuerbare Leistungsvereinigung läßt den Vorgang von vorneherein außerhalb der Geltung des Umsatzsteuerrechts.

Überzeugender erscheint die Ausdehnung des Begriffs des Lieferungsgegenstands auf Pflanzen und die stehende Ernte. Die Auslegung des § 3 Abs. 1 UStG ist stets geschmeidig den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepaßt worden. So wurde schon früher selbst elektrische Energie als lieferungsfähig angesehen.

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