Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind und die nicht nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, werden nach der allgemeinen Bewertungsmethode des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG bewertet. Die allgemeine Bewertung der Sachbezüge erfolgt mit den um übliche Preisnachlässe geminderten Endpreisen am Abgabeort zum Zeitpunkt der Abgabe.
Im Folgenden werden die wichtigsten Sachbezüge in ABC-Form aufgelistet mit den entsprechenden Hinweisen auf die zugrunde liegende BFH-Rechtsprechung bzw. Verwaltungsanweisungen.
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde die monatliche Freigrenze für Sachbezüge in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG zum 1.1.2022 von 44 EUR auf 50 EUR angehoben. Ebenso wurde im Jahressteuergesetz 2020 die Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen definiert. Mit der neuen Regelung in § 8 Abs. 4 EStG wurde ab 2020 klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Sachbezüge sind in §§ 8, 40 Abs. 2 EStG geregelt. Ergänzt werden diese Vorschriften durch R 8.1 bis 2 LStR sowie H 8.1 bis 2 LStH. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) enthält die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
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