Virtuelle Währungen sind digital dargestellte Werteinheiten, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert oder garantiert werden. Damit besitzen sie nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld. Trotzdem werden sie von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert und können auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden. Zu den bekanntesten virtuellen Währungen gehören Bitcoin, Ether, Litecoin und Ripple.

„Token“ ist ein Oberbegriff für digitale Einheiten, denen bestimmte Ansprüche oder Rechte zugeordnet sind, deren Funktionen variieren. Token können als Entgelt für erbrachte Dienstleistungen im Netzwerk oder zentral von Projektinitiatoren zugeteilt werden. Die Ausgabe von Token stellt insbesondere für Startups eine alternative Finanzierungsmethode dar. Zu differenzieren ist zwischen Token,

  • die als Zahlungsmittel eingesetzt werden (virtuelle Währungen im vorstehenden Sinn),
  • die bestimmte Nutzungsrechte vermitteln (z. B. Eintausch gegen Waren oder Dienstleistungen oder Zugang zu einem Netzwerk) oder
  • die mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind (z. B. Schuldtitel oder Eigenkapitalinstrumente).

Für das Empfangen, Halten und Transferieren von Einheiten einer virtuellen Währung wird i. d. R. eine Wallet benötigt. Dies gilt abhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung auch für sonstige Token.

Werden einem Arbeitnehmer Token verbilligt oder unentgeltlich überlassen, ist zunächst zu prüfen, ob eine Geldleistung oder ein Sachbezug vorliegt. Die Bewertung eines Sachbezugs erfolgt mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort im Zuflusszeitpunkt. Dabei bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn sie insgesamt die monatliche 50-EUR-Freigrenze für Sachbezüge nicht übersteigen.

Für die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts ist Folgendes zu beachten: Token, die als Sachbezug zu behandeln sind, fließen dem Arbeitnehmer regelmäßig im Zeitpunkt der Einbuchung in die Wallet zu. Der steuerliche Zufluss der Token erfolgt frühestens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Token gehandelt werden können. Dies erscheint unmittelbar einsichtig, da der Arbeitnehmer erst zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hat, wirtschaftlich über die Token zu verfügen.

Ein Zufluss liegt daher noch nicht vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich die Überlassung von Token schuldrechtlich zugesagt hat. Wird vom Arbeitnehmer allerdings bereits vor dem Zuflusszeitpunkt der Token der schuldrechtliche Anspruch gegen Entgelt an Dritte abgetreten, erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt ein lohnsteuerlicher Zufluss in Höhe der Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Erwerbsaufwendungen des Arbeitnehmers für die Token.[1]

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