Überlässt der Arbeitgeber (TELEKOM, Rundfunkanstalten usw.) oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter dem Arbeitnehmer Rundfunk-, Fernseh- oder Videogeräte unentgeltlich zur privaten Nutzung, ist der darin liegende Sachbezug mit dem Betrag zu bewerten, der dem Arbeitnehmer für die Nutzung eigener Geräte des gleichen Typs an Aufwendungen entstanden wäre. Als monatlicher Durchschnittswert gilt 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Kaufpreises für das jeweilige Gerät.[1] Kaufpreis i. d. S. ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme maßgebende unverbindliche Preisempfehlung (Listenpreis) einschl. Umsatzsteuer. Soweit den Arbeitnehmern Befreiung von den Rundfunk- und Fernsehgebühren eingeräumt wird, wird die Gebührenersparnis zusätzlich als Sachbezug behandelt[2], soweit nicht § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.

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