Der Erwerb eines Dienstwagens vom Arbeitgeber führt beim Arbeitnehmer zu Zufluss von Arbeitslohn, wenn der gezahlte Kaufpreis hinter dem nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bestimmenden Wert des Fahrzeugs zurückbleibt. Für den danach maßgeblichen üblichen Endpreis des Fahrzeugs ist nicht auf den Händlereinkaufspreis abzustellen, sondern auf den Preis, den das Fahrzeug unter Berücksichtigung der vereinbarten Nebenleistungen, etwa der Übernahme einer Jahresgarantie, auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Wird zur Bestimmung des üblichen Endpreises eine Schätzung erforderlich, kann sich die Wertermittlung an den im Rechtsverkehr anerkannten Preisübersichten (z. B. sog. Schwacke-Liste) orientieren.[1]

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