Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers bei betrieblichen Feiern gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hierunter fallen auch übliche Sachleistungen bei einem Empfang anlässlich des runden Geburtstags eines Arbeitnehmers[1], wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls um ein Fest des Arbeitgebers handelt.[2] Die anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 EUR je Teilnehmer dieses Personenkreises betragen. Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR sind in den 110-EUR-Freibetrag einzubeziehen. Bei einer Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche Bestandteile (z. B. Betriebsversammlung) und gesellschaftliche Bestandteile (z. B. ein Betriebsfest) enthält, sind die Sachzuwendungen grundsätzlich aufzuteilen. In Bezug auf den gesellschaftlichen Teil liegt Arbeitslohn vor, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers hierfür mehr als 110 EUR je Arbeitnehmer betragen.[3] Das gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen[4] jährlich.[5]

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