4.1 Üblicher Endpreis am Abgabeort

Sachbezüge, für die keine amtlichen Sachbezugswerte festgesetzt sind und die nicht mit Durchschnittswerten oder nach § 8 Abs. 3 EStG zu bewerten sind, die also einzeln bewertet und individuell versteuert werden, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort im Zeitpunkt der Abgabe anzusetzen.[1] Endpreis ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort tatsächlich gezahlt wird.[2] Maßgebliche Handelsstufe ist dabei i. d. R. der Einzelhandel. Wertbestimmend ist der Händlerverkaufspreis. Für diesen Preis kann auch der Umfang der vom Verkäufer übernommenen Nebenleistungen, z. B. die Einräumung einer Garantie einerseits, deren Ausschluss andererseits, wertbestimmend sein. Der Endpreis schließt die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile ein. Dabei ist maßgebend der Preis für die konkrete – verbilligt oder unentgeltlich überlassene – Ware oder Dienstleistung des betreffenden Herstellers. Es darf nicht vom üblichen Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen ausgegangen werden. Ein steuerbarer geldwerter Vorteil ist insbesondere auch anzunehmen, wenn der übliche Endpreis für funktionsgleiche und qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen anderer Hersteller geringer ist als der der konkreten Ware oder Dienstleistung, die tatsächlich überlassen worden ist.[3] Bei einem umfangreichen Warenangebot, von dem fremde Letztverbraucher ausgeschlossen sind, kann der übliche Preis einer Ware auch aufgrund repräsentativer Erhebungen über die relative Preisdifferenz für die gängigsten Einzelstücke jeder Warengruppe ermittelt werden.[4] Bietet der Arbeitgeber die zu bewertenden Waren oder Dienstleistungen unter vergleichbaren Bedingungen in nicht unerheblichem Umfang auch fremden Letztverbrauchern zu einem niedrigeren als dem üblichen Preis an, ist dieser niedrigere Preis anzusetzen. Maßgebend für die Preisfeststellung ist der Ort, an dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Sachbezug anbietet. Lässt sich der übliche Preis nicht feststellen, z. B. weil dort gleichartige Güter an fremde Letztverbraucher nicht abgegeben werden, ist der übliche Preis zu schätzen. Die Finanzverwaltung lässt[5] eine Vereinfachungsregelung zu, wonach ein pauschaler Abschlag von 4 % auf den Angebotspreis vorgenommen werden darf. Der Abschlag wird nicht gewährt, wenn als Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt, ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht oder ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird.[6]

Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug auch in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden.[7] Die Finanzverwaltung folgt dem BFH in allen offenen Fällen. Allerdings ohne Berücksichtigung des Bewertungsabschlags von 4 %.[8] Bei Bemessung des Sachbezugs kommt es auf die subjektive Einschätzung der Sachzuwendungen durch den Arbeitnehmer nicht an.[9] Ohne Bedeutung ist deshalb, ob im Fall der Überlassung, z. B. eines Dienstwagens, der Arbeitnehmer selbst einen kleineren Wagen gekauft hätte oder ob z. B. bei Überlassung einer Werkswohnung die Wohnung, gemessen an den persönlichen Wohnbedürfnissen des Arbeitnehmers, zu groß ist.

Der BFH differenziert bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage zwischen einer Einzelbewertung der Vorteile und der Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b EStG: Wird die Höhe des dem Arbeitnehmer zugeflossenen Sachbezugs – im Streitfall die Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung – im Wege einer Schätzung anhand der Kosten des Arbeitgebers bestimmt, sind in die Schätzungsgrundlage im Falle der Einzelbewertung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nur solche Kosten des Arbeitgebers einzubeziehen, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Die Aufwendungen für einen Eventmanager, dessen sich der Arbeitgeber bei der Ausrichtung der Veranstaltung bedient, sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Anders ist es in den Fällen der 30-prozentigen Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b EStG. Hier sind in die Bemessungsgrundlage alle der Zuwendung direkt zuzuordnenden Aufwendungen (Einzelkosten) einzubeziehen. Und zwar ungeachtet dessen, ob sie beim Zuwendungsempfänger einen Vorteil begründen. Besteht die Zuwendung in der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an einer (betrieblichen) Veranstaltung, gehören zu diesen Aufwendungen auch die Kosten eines Eventmanagers. Insoweit bestätigt der BFH die Sichtweise der Finanzverwaltung.[10]

Als Endpreis i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG kann auch der nachgewiesene günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden, zu dem die ­konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Pr...

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