(1) 1Die Veräußerung eines Baudenkmals, eines beweglichen Kulturdenkmals oder eines Bodendenkmals ist von der Veräußerin oder dem Veräußerer unter Angabe der Erwerberin oder des Erwerbers innerhalb eines Monats nach Eigentumsübergang dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. 2Im Erbfall sind die Erbinnen oder Erben oder die Testamentsvollstreckerin oder der Testamentsvollstrecker zur Anzeige des Eigentumswechsels verpflichtet.

 

(2) 1Die Absicht der Veräußerungen von Baudenkmälern, die im Eigentum von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, sind rechtzeitig dem Landesdenkmalamt anzuzeigen. 2Das Landesdenkmalamt kann verlangen, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) eingetragen wird.

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