Leitsatz

1. Die Rückzahlung einer Abfindung ist auch dann im Abflussjahr zu berücksichtigen, wenn die Abfindung im Zuflussjahr begünstigt besteuert worden ist.

2. Eine Lohnrückzahlung ist regelmäßig kein rückwirkendes Ereignis, das zur Änderung des ESt-Bescheids des Zuflussjahrs berechtigt.

 

Normenkette

§ 11, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Sachverhalt

Der Ehefrau des Klägers wurde das Arbeitsverhältnis bei einer GmbH zum 30.11.1997 gekündigt. Sie erhielt im VZ 1997 eine Abfindung, die im ESt-Bescheid 1997 dem ermäßigten Steuersatz unterworfen wurde. Im Streitjahr 1998 musste die Ehefrau die Abfindung teilweise zurückzahlen, da sie innerhalb des Konzerns, zu der die GmbH gehörte, einen neuen Arbeitsplatz erhielt.

Die Klägerin machte die Teilrückzahlung der Abfindung im VZ 1998 als negative Einnahme geltend. Das FA berücksichtigte die Rückzahlung im VZ 1998 nicht; stattdessen änderte das FA den bestandskräftigen ESt-Bescheid 1997 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Das FG gab der Klage statt. Die Teilrückzahlung sei im VZ 1998 zu berücksichtigen.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Vorentscheidung. Die Teilrückzahlung sei erst im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.

Es sei unerheblich, ob die Rückzahlung als negative Einnahme oder Werbungskosten zu berücksichtigen sei. Die – negativen – Einkünfte der Ehefrau des Klägers seien in beiden Fällen in gleicher Höhe anzusetzen. Denn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag gelange nicht zum Ansatz. Im VZ 1998 seien die Einnahmen der Ehefrau des Klägers geringer als die Rückzahlung, so dass der Betrag ihrer Einnahmen negativ sei. Von dem negativen Einnahmenbetrag könne nach § 9a Satz 2 EStG der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nicht mehr abgezogen werden. Berücksichtige man die Einnahmenrückzahlung als Werbungskosten, sei der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ebenfalls nicht anzusetzen, weil höhere Werbungskosten nachgewiesen worden sind (§ 9a Satz 1 Nr. 1 EStG).

 

Hinweis

1. Das Ergebnis dieser Entscheidung kann nicht (mehr) überraschen. Im zeitgleich ergangenen Urteil vom 4.5.2006, VI R 19/03, BFH-PR 2006, 349 hat der VI. Senat bereits entschieden, dass zurückgezahlter Arbeitslohn erst im Zeitpunkt des Abflusses Steuer mindernd zu berücksichtigen ist.

Die Rückerstattung stellt insbesondere kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Die gleiche Auffassung hat der VI. Senat auch im Urteil vom 4.5.2006, VI R 17/03, BFH-PR 2006, 387 vertreten. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen.

2. Der BFH wendet das Zu- und Abflussprinzip in der Besprechungsentscheidung konsequent und strikt auch dann an, wenn die streitigen Einkünfte im Zuflussjahr besonderen Steuersätzen unterworfen waren bzw. es sich um eine steuerbegünstigte Abfindung nach §§ 24, 34 EStG gehandelt hat.

Auch hier ist eine (Teil-)Rückzahlung der Abfindung erst im Zeitpunkt des Abflusses zu berücksichtigen.

Der BFH betont auch hier nochmals, dass es hinzunehmen ist, wenn es durch das Zu- und Abflussprinzip bei einer Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem VZ zu Ergebnissen kommt, die als Folge der ESt-Progression oder fehlender tatsächlicher Ausgleichsmöglichkeiten zu steuerlichen Be- oder Entlastungen führen können.

Eine zeitabschnittsbezogene Steuerermittlung bewirkt typischerweise bei progressiven Steuersätzen Unterschiede der Steuerbelastung zwischen den verschiedenen Abschnitten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 4.5.2006, VI R 33/03

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