BMF, 24.5.2004, IV A 2 - S 2770 - 15/04

In seinem Urteil vom 17.9.2003, I R 55/02 (BStBl 2004 II S. 534) hat der BFH die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses anerkannt. In dem entschiedenen Fall war die zukünftige Organgesellschaft, eine GmbH & Co. KG, mit Vertrag vom 5.5.1999 rückwirkend zum 1.1.1999 formwechselnd in eine GmbH umgewandelt worden. Nach Auffassung des BFH hat die GmbH & Co. KG die Eingliederungsvoraussetzungen seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres tatsächlich erfüllt. Der Mangel, dass die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft selbst nicht Organgesellschaft sein konnte, werde durch die Rückwirkungsfiktion des § 25i.V.m. § 20 Abs. 7 und Abs. 8 UmwStG behoben.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nur anzuwenden, wenn der Sachverhalt dem Sachverhalt entspricht, der dem Urteil zugrunde lag.

Die Aussagen der Rdnrn. Org. 05, Org. 13 und Org. 18 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998, BStBl 1998 I S. 268 und der Rdnr. 12 des BMF-Schreibens vom 25.8.2003, BStBl 2003 I S. 437, wonach das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung nicht zurückbezogen werden kann, bleiben im Übrigen unberührt. So bleibt es insbesondere dabei, dass bei einer Abspaltung, Ausgliederung oder Einbringung eines Teilbetriebs des Organträgers unter Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der neu gegründeten Tochtergesellschaft die rückwirkende Begründung eines Organschaftsverhältnisses nicht möglich ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG §§ 14 ff.;

UmwStG § 20 Abs. 7

UmwStG § 20 Abs. 8

UmwStG § 25

 

Fundstellen

BStBl I, 2004, 549

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