Werden Getränke in Flaschen ohne Individualisierungsmerkmale als Einheitsleergut geliefert, so erstreckt sich nach der Rechtsprechung des BGH der Eigentumsübergang nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Flaschen und Kästen selbst.[1] Dies gilt gleichermaßen auf allen Vertriebsstufen und selbst dann, wenn der Hersteller/Vertreiber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Eigentumserwerb an der Flasche ausdrücklich ausgeschlossen hat. Eine solche Vereinbarung wäre auf ein unmögliches Verhalten gerichtet und deshalb unbeachtlich. Denn durch die Vermengung von Flaschen verschiedener Hersteller kommt es zwangsläufig zu einem Eigentumsverlust des einzelnen Herstellers.

Anders verhält es sich hingegen, wenn die Mehrwegflaschen dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass sie sich von Flachen anderer Hersteller und Vertreiber unterscheiden und eindeutig als Eigentum eines bestimmten Herstellers erkennbar sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge