Werden vom Bilanzierenden sowohl die Leihemballagen des Lieferanten (Pfandgut, Säcke etc.) als auch die Pfandgeldforderungen für unterwegs befindliches Leergut aktiviert bzw. Pfandgelder vereinnahmt, so sind in Höhe der Pfandgeldforderungen bzw. der vereinnahmten Beträge Rückstellungen für die Rückzahlungsverpflichtungen an den Lieferanten zu bilden. Steuerlich hatte der BFH in einem Urteil aus 2013 eine Rückstellungsbildung für sog. Pfandrückstellungen bei einem Abfüllbetrieb verneint.[1] Mit der in 2019 erfolgten Veröffentlichung des Urteils im BStBl 2019 II und der Aufhebung des bis dahin gültigen BMF-Schreibens vom 13.6.2005 bringt die Finanzverwaltung zum Ausdruck, dass sie in der Steuerbilanz künftig derartige Rückstellungen nicht mehr anerkennen wird. Handelsrechtlich hat sich der FAB des IDW dafür ausgesprochen, dass hier auch zukünftig Rückstellungspflicht gegeben ist, da unabhängig von der zivilrechtlichen Qualifikation der Hingabe von Vollgut durch den Abfüllbetrieb an den Großhändler und einer etwaigen späteren Rückgabe von Leergut durch den Großhändler an den Abfüllbetrieb das wirtschaftliche Eigentum an dem Einheitsleergut beim Abfüllbetrieb verbleibt.[2]

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