Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kosten bei der Bildung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nicht zu berücksichtigen:

  • Kosten für die künftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern, da es sich hierbei um Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftiger Wirtschaftsjahre handelt,[1]
  • Kosten der Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
  • Kosten der Einlagerung künftig entstehender Unterlagen,
  • Kosten, die im Zusammenhang mit der Vernichtung und Entsorgung der aufbewahrten Unterlagen entstehen, z. B. gesonderte Vernichtung aus datenschutzrechtlichen Gründen,
  • Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen,
  • Aufwand für Dokumentensuche und Recherchetätigkeiten,
  • Verwaltungs- und Vertriebskosten,
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen,
  • Leerkosten und neutrale Kosten (außerordentliche, betriebsfremde oder periodenfremde Aufwendungen)

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