Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind folgende Kosten bei der Bildung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nicht zu berücksichtigen:
- Kosten für die künftige Anschaffung von zusätzlichen Regalen und Ordnern, da es sich hierbei um Anschaffungs- oder Herstellungskosten künftiger Wirtschaftsjahre handelt,[1]
- Kosten der Entsorgung der Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,
- Kosten der Einlagerung künftig entstehender Unterlagen,
- Kosten, die im Zusammenhang mit der Vernichtung und Entsorgung der aufbewahrten Unterlagen entstehen, z. B. gesonderte Vernichtung aus datenschutzrechtlichen Gründen,
- Kosten für die Einlagerung künftig entstehender Unterlagen,
- Aufwand für Dokumentensuche und Recherchetätigkeiten,
- Verwaltungs- und Vertriebskosten,
- Aufwendungen für soziale Einrichtungen,
- Leerkosten und neutrale Kosten (außerordentliche, betriebsfremde oder periodenfremde Aufwendungen)
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