Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben für bestimmte Mehrerlöse, die periodenübergreifend an die Kunden wieder auszugleichen sind, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden.[1]

[1] Vgl. Hruby, DStR 2010, S. 127; Hageböke, DB 2011, S. 1480 und S. 1543.

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