Unternehmen, die Anlagen i. S. v. Anhang 1 des TEHG betreiben, sind nach § 7 Abs. 1 TEHG zur Abgabe von CO2-Emissionsrechten[1] bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) bis zum 30.4. des auf die CO2-Emission folgenden Jahres verpflichtet. Sofern der Bilanzierende solche Anlagen betreibt, ist aufgrund der Abgabeverpflichtung im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr, in dem die Emissionen verursacht wurden, eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, die nach den Grundsätzen für die Bewertung von Sachleistungsverpflichtungen zu bewerten ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass zunächst unentgeltlich ausgegebene Emissionszertifikate zur Erfüllung der Abgabeverpflichtung Verwendung finden.

[1] IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2022, Kap F, Tz 660.

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