Demografiefonds[1] sehen häufig vor, dass Arbeitgeber in jedem Geschäftsjahr einem unternehmensinternen virtuellen sog. Demografiefonds einen bestimmten Betrag pro Mitarbeiter zur Verfügung stellen müssen. Die konkrete Verwendung dieser Mittel wird i. d. R. durch den Abschluss gesonderter Betriebsvereinbarungen festgelegt. Sofern bis zum Abschlussstichtag eine Verwendungsentscheidung durch eine Betriebsvereinbarung getroffen wurde, richtet sich die Rückstellungsbildung nach der entspr. Entscheidung. Wird bspw. entschieden, die Demografiebeträge dem Kollektiv der Mitarbeiter insgesamt zur Verfügung zu stellen - z. B. durch Zuführung zu Langzeitkonten, Einzahlungen in Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen oder Einzahlungen in Direktversicherungen zur Altersvorsorge – entsteht für noch nicht verbrauchte Demografiebeträge des Geschäftsjahrs und vorangehender Geschäftsjahre ein Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis, für den eine Verbindlichkeitsrückstellung nach § 249 Abs. 1 S. 1 HGB zu bilden ist.

Für die Verpflichtung zur künftigen Bereitstellung der Demografiebeträge über die restliche Laufzeit des Tarifvertrags durch den Arbeitgeber sind i. d. R. keine Verbindlichkeitsrückstellungen zu bilden, weil die Beträge in diesem Fall – wie eine Erhöhung der allgemeinen Entgelttabellen – als zusätzliches Entgelt für die Arbeitsleistung der künftigen Perioden zu betrachten sind. Etwas anderes (Rückstellungsbildung auch schon für in künftigen Jahren bereitzustellende Demografiebeträge) kann sich ergeben, wenn nach der bis zum Abschlussstichtag getroffenen Verwendungsentscheidung die Demografiebeträge des laufenden und künftiger Geschäftsjahre für Altersteilzeit zu verwenden sind. In diesem Fall ist nach allgemeinen Grundsätzen eine Altersteilzeitrückstellung für die den Begünstigten damit zugesagten Aufstockungsbeträgen zu bilden, die jedoch bei Anwendung des sog. Ausfinanzierungsmodells auf die Anzahl der Arbeitnehmer begrenzt ist, für die in den jeweiligen Jahren des Verpflichtungszeitraums eine Ausfinanzierung durch die zugesicherten Demografiebeträge möglich ist.

[1] Vgl. IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfungen & Rechnungslegungen, 18. Aufl. 2023, Kap F, Tz 657.

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