Aufgrund der Verpflichtungen aus §§ 146, 147 AO, ergänzt durch die Grundsätze zum Datenzugriff für die Finanzverwaltung[1], ist für die gem. § 147 Abs. 6 Satz 3 AO erforderlichen Aufwendungen eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden.[2]
A. A.: OFD-Rheinland, Schreiben v. 5.11.2008, S 2137 – St 141–02/2008, DB 2008, S. 2730.
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