Soweit Aufsichtsratsmitglieder ihre Tätigkeit entgeltlich erbringen, ist die Vergütung am Abschlussstichtag rechtlich entstanden, sodass eine Verpflichtung des Unternehmens besteht. Soweit die Höhe der Vergütung noch nicht feststeht (§ 113 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. AktG), ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Steht dagegen die Höhe der Vergütung aufgrund Satzungsregelung fest (Regelfall), ist eine Verbindlichkeit auszuweisen.

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