In einem dem BFH vorliegenden Fall stand die Verpflichtung von Hans Groß zur Erstattung der zu Unrecht abgerechneten Kosten in engem Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen und stellt deshalb eine Betriebsschuld dar.[1]

Wird durch Straftaten des Betriebsinhabers eine betriebliche Schadensersatzverpflichtung begründet, ist diese Verpflichtung erst dann als eine die Bildung einer Rückstellung gebietende wirtschaftliche Belastung anzusehen, wenn der Betriebsinhaber davon ausgehen muss, dass sein Verhalten entdeckt wird und er mit einer Inanspruchnahme rechnen muss. Die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme des Schuldners reicht nicht aus.[2]

Diese Voraussetzung war im BFH-Urteilsfall vom 3.7.1991 erfüllt. Denn die unregelmäßige Abrechnung ist der Abrechnungsstelle aufgefallen. Aufgrund der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs musste auch mit einer Inanspruchnahme gerechnet werden. Mithin konnte er in seinem Jahresabschluss für 01 eine entsprechende Rückstellung bilden.[3]

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