§ 253 Abs. 2 HGB legt folgendes fest:

  • Anhebung des Betrachtungszeitraums bei der Ermittlung des durchschnittlichen Rechnungszinses von 7 auf 10 Jahre für Pensionszusagen ab 2016;
  • Ausschüttungssperre für den sich aus der Anhebung des Betrachtungszeitraums ergebenden Unterschiedsbetrag;
  • erforderlicher Ausweis des Unterschiedsbetrags in Anhang bzw. Bilanz;
  • Neuberechnung des Unterschiedsbetrags zu jedem kommenden Bilanzstichtag.

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