Die Aufwendungen aus einer Mietgarantie (im oben dargestellten Sinne) sind bereits durch die Grundstücksveräußerung wirtschaftlich verursacht, da sie in der Regel zusammen mit dem Kaufvertrag gegeben werden. Im Beispielfall stellt die Verpflichtung aus den zugesagten Mietgarantien für die Hans Groß-GmbH damit bereits zum Bilanzstichtag 31.12.03 eine wirtschaftliche Belastung dar.

Denn die der Rückstellungsbewertung zum 31.12.03 zugrunde liegenden Mietgarantien waren im Beispielsachverhalt bereits zusammen mit den Kaufverträgen vereinbart worden, die vor dem Bilanzstichtag abgeschlossen und erfüllt wurden. Damit galten die Vereinbarungen über die Mietgarantien bereits zum Bilanzstichtag (31.12.03).

Auch in den Folgejahren sind Zahlungen für Mietgarantien wirtschaftlich durch das Garantieversprechen (vor dem 31.12. 03) verursacht, weil es hinsichtlich des Bestehens des Anspruchs keiner weiteren Umstände (abgesehen von den Unsicherheiten hinsichtlich des Bestehenbleibens und der Höhe) mehr bedurfte. Die Hans Groß-GmbH konnte sich nach Abschluss der Kaufverträge den Ansprüchen durch eigene Aktivitäten nicht mehr entziehen.

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