Der Teilwert kann aber auch nach einem Pauschalwertverfahren ermittelt werden. Bei Ermittlung nach dem pauschalen Verfahren wird in Abhängigkeit von den Restdienstjahren der Wert einer Rückstellung für eine Verpflichtung aus Jubiläumszuwendung je 1.000 EUR aus einer Tabelle abgelesen, wie im Praxis-Beispiel dargestellt. Die verwendeten Pauschalwerte sind zwingend der Tabelle in der Anlage zum BMF-Schreiben v. 27.2.2020 zu entnehmen. Im Juli 2018 wurden die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" veröffentlicht. Als Folge wurde die Anlage des BMF-Schreibens v. 8.12.2008 durch die in der Anlage zum BMF-Schreiben v. 27.2.2020 abgedruckten neuen Tabellenwerte ersetzt.

Die neuen Tabellenwerte der Anlage des BMF-Schreiben v. 27.2.2020 sind spätestens bei der pauschalen Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich Dienstjubiläen am Ende der Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen, die nach dem 29.6.2020 enden. Die neuen Tabellenwerte können frühestens für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 20.7.2018 (Tag der Veröffentlichung der "Heubeck-Richttafeln 2018 G") enden.

Diese Werte der Tabelle berücksichtigen bereits die Wahrscheinlichkeit des Ausscheidens und die Abzinsung.

Sind neben Jubiläumsrückstellungen auch Pensionsverpflichtungen oder sonstige versicherungsmathematische Bilanzposten des Unternehmens zu bewerten, setzt nach BMF-Schreiben v. 27.2.2020 die frühere Berücksichtigung voraus, dass auch bei diesen Bewertungen der Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2018 G" erfolgt ist.

Die Berechnung der Rückstellungen kann für alle Jubiläumsverpflichtungen des Betriebs nur einheitlich entweder nach dem versicherungsmathematischen Verfahren oder nach dem Pauschalwertverfahren gem. BMF-Schreiben vom 8.12.2008 erfolgen. Das gewählte Verfahren bindet den Bilanzierenden nach BMF-Schreiben vom 8.12.2008, Rz. 11 für 5 Wirtschaftsjahre.

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