Sofern der bilanzierende Kaufmann für seine Verpflichtungen aus zugesagten Jubiläumszuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums eine Insolvenzsicherung vorgenommen hat, kann sich dies auf die bilanzielle Abbildung der dafür gebildeten Rückstellung aus Dienstjubiläen auswirken. Dies ist dann der Fall, wenn der Durchführungsweg der Insolvenzsicherung zu Vermögensgegenständen in der Bilanz des Kaufmanns führt, die als sog. Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz HGB anzusehen sind. Sofern die Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfüllt sind, ist das Deckungsvermögen in die Saldierung mit den gesicherten Verpflichtungen einzubeziehen:

  • Das Saldierungsgebot setzt das Bestehen von Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen voraus. Als mit den Altersversorgungsverpflichtungen vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen sind nach IDW RS HFA 30, Rn. 8 auch zugesagte Leistungen bei Dienstjubiläen anzusehen.
  • Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB sind Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen (sog. Deckungsvermögen), mit diesen Schulden zu verrechnen. Je nach Durchführungsweg der Insolvenzsicherung kann ein Deckungsvermögen i. S. d. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB entstehen. Das muss im Einzelfall in Ansehung der getroffenen Insolvenzsicherungsform beurteilt werden.

Sind die Voraussetzungen des § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB erfüllt, sind die Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit diesen Schulden in der Bilanz zu verrechnen. Entsprechend sind auch die zugehörigen Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu verrechnen. Zur Darstellung der buchhalterischen Abbildung bei Vorhandensein eines Deckungsvermögens wird auf den Beitrag "Altersteilzeitrückstellungen" verweisen.

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