OFD Nordrhein-Westfalen, 26.2.2015, S 2145 - 2015/0003 - St 142

Aufwendungen eines Unternehmens im Zusammenhang mit einem EU-Kartellrechtsverfahren sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. H 4.13 Verfahrenskosten EStH 2013). Sie unterliegen nicht dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG (siehe auch OFD-Verfügung vom 28.3.2013).

Ordnet die EU-Kommission bei einem Unternehmen eine Nachprüfung an, um wegen eines möglichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln der EU zu ermitteln, so begründet diese Anordnung umfangreiche Mitwirkungspflichten des Unternehmens, die denjenigen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung vergleichbar sind (die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1/2003). Die durch die Erfüllung dieser Pflichten künftig voraussichtlich anfallenden Aufwendungen können entsprechend den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 6.6.2012, I R 99/10, BStBl 2013 II S. 196 (siehe auch BFH vom 6.6.2012, I R 99/10, BStBl 2013 II S. 196 und das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 7.3.2013, BStBl 2013 I S. 274) zurückgestellt werden.

Die betroffenen Unternehmen sind im Regelfall Teil eines internationalen Konzerns. Das wettbewerbswidrige Verhalten wird in der Regel Auswirkungen auf die Ertragssituation verschiedener konzernzugehöriger Unternehmen gehabt haben. Sofern eine deutsche Personengesellschaft als Muttergesellschaft mit einer oder mehreren ausländischen Tochter- oder Enkelkapitalgesellschaften betroffen ist, unterliegen Teile der o.g. Aufwendungen – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG.

Die Aufwendungen des Unternehmens im Zusammenhang mit den Ermittlungsmaßnahmen der EU-Kartellbehörde stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit teilweise steuerfreien Einkünften. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die (europäischen) Tochter- oder Enkelgesellschaften einer deutschen Muttergesellschaft durch das wettbewerbswidrige Verhalten des Gesamtkonzerns höhere Gewinne erzielt haben und sich somit ihr Ausschüttungspotenzial erhöht hat, kann zumindest von einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den durch die Ermittlungsmaßnahmen verursachten Aufwendungen und den (zu erwartenden) teilweise steuerbefreiten Dividendeneinnahmen der deutschen Konzernmutter ausgegangen werden. Dies ist für die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG ausreichend.

Die Aufwendungen sind ähnlich wie allgemeine Verwaltungskosten (Geschäftsführungskosten, Regie- und Kontrollkosten) den Beteiligungseinkünften zuzurechnen und nur anteilig zum Abzug zuzulassen.

Sofern keine klare und eindeutige Zuordnung vorgenommen werden kann, sind die Kosten im Wege einer sachgerechten Schätzung aufzuteilen. Hier liegt es nahe, eine Aufteilung anhand der Umsätze der deutschen Muttergesellschaft einerseits und derjenigen der EU-Tochter- und Enkelkapitalgesellschaften andererseits vorzunehmen. Dem Stpfl. bleibt es allerdings im Einzelfall unbenommen, einen sachgerechteren Aufteilungsmaßstab darzulegen.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2

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