Bei Anwendung des Blockmodells sind nach dem BMF-Schreiben v. 28.3.2007 für die Verpflichtung aus vertraglichen Altersteilzeitvereinbarungen, in der Freistellungsphase weiterhin laufende Vergütungen zu zahlen, erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem die Altersteilzeit beginnt, ratierlich anzusammelnde Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren.[1]

Gem. BMF-Schreiben v. 28.3.2007, Rn. 2 umfasst der über die Beschäftigungsphase in gleichen Raten anzusammelnde Verpflichtungsbetrag nach den Verhältnissen des jeweiligen Bilanzstichtags

  • die in der Freistellungsphase zu gewährenden Vergütungen,
  • einschließlich der zu erbringenden Aufstockungsbeträge
  • sowie sonstige Nebenleistungen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung).

Im Unterschied zur handelsrechtlichen Abbildung umfasst der Erfüllungsrückstand nicht nur die Entlohnung einschl. Arbeitgeberanteil für die gesetzliche Sozialversicherung, sondern auch die in der Freistellungsphase zu zahlenden Aufstockungsbeträge.

Deshalb muss die gesamte in der Freistellungsphase gewährte Vergütung inklusive der Aufstockungsbeträge zeitanteilig vom Beginn der Beschäftigungsphase bis zum Beginn der Freistellungsphase ratierlich als Rückstellung in gleichen Beträgen angesammelt werden. Eine unterschiedliche Behandlung von Aufstockungsbeträgen aufgrund ihres Abfindungscharakters erfolgt nicht.

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