Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, müssen oftmals eine Rentenkürzung in Kauf nehmen. Zum Ausgleich vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen eine ausgleichende (einmalige) Zahlung (oftmals) am Ende der Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich).

Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ist hierfür eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Denn der "mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages verursachten und während dessen Laufzeit klar absehbaren Rentenkürzung kann sich der Arbeitnehmer nicht entziehen; in der Folge ist auch die Nachteilsausgleichsverpflichtung des Unternehmens unentziehbar".[1] Auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung einmalig in voller Höhe zum Zeitpunkt des Abschusses der Vereinbarung zurück zu stellen ist oder ratierlich anzusammeln ist. Dies sollte – wie bei Qualifizierung der Aufstockungsbeträge – nach der Einordnung der Altersteilzeitvereinbarung beurteilt werden:

  • Hat die Vereinbarung Abfindungscharakter so ist der Nachteilsausgleich – wie die Aufstockungsbeträge – zum Zeitpunkt des Abschlusses einer solchen Vereinbarung in Höhe des Barwerts zurückzustellen und bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich aufzuzinsen.
  • Kommt der Altersteilzeitvereinbarung hingegen Entlohnungscharakter zu, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs wie die Aufstockungsbeträge anzusammeln.

Der Verpflichtungsbetrag entspricht dem am Ende der Altersteilzeit voraussichtlich zu zahlenden Betrag. Nach § 253 Abs. 2 HGB ist hierzu der durchschnittliche Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre entsprechend der Restlaufzeit der abzuzinsenden Rückstellung zu verwenden.

[1] Prinz, Rückstellungen: aktuelles Praxis-Know how, WPg 2018, 1154.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge