OFD Münster, 23.8.2005, o.Az

Der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sowie die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des BgA führen zu Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG.

Entgegen der bisherigen Regelung, nach der eine Rücklagenbildung nur dann steuerlich anzuerkennen war, wenn sie nach Haushaltsrecht zulässig ist (vgl. Rdn. 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 11.9.2002), ist nunmehr nach dem BMF-Schreiben i.d.F. vom 8.8.2005, IV B 7 – S 2706a – 4/05 die Rücklagenbildung unabhängig vom Haushaltsrecht möglich.

Eine Rücklagenbildung ist in Bezug auf § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG dann zulässig, wenn sie wirtschaftlich durch den BgA veranlasst ist und konkrete Vorhaben betrifft, für deren Durchführung bereits konkrete Zeitvorstellungen bestehen oder die bereits im lfd. Wirtschaftsjahr umgesetzt worden sind. Freie Rücklagen, bei denen die Überlegungen zur Verwendung noch nicht abgeschlossen sind, sind nicht anzuerkennen. Die Neuregelung ist in allen noch offenen Veranlagungen anzuwenden.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 10b

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