Rz. 23

Satzungsmäßige – auch gesellschaftsvertragliche oder statutarische Rücklagen genannt – sind alle die Rücklagen, zu deren Bildung eine Gesellschaft aufgrund ihres Gesellschaftsvertrages, ihrer Satzung oder ihres Statuts verpflichtet ist.

Die satzungsmäßigen Rücklagen können entweder zweckgebunden oder zweckfrei sein. Beispiele für zweckgebundene Rücklagen:

  • Werkerneuerungsrücklage,
  • Rücklage für den Ausbau der Vertriebsorganisationen,
  • Rücklage für Werbefeldzüge,
  • Bauerneuerungsrücklage.

Entscheidend für den Ausweis als satzungsmäßige Rücklage ist die Tatsache, dass die Rücklagenzuführung im Gesellschaftsvertrag zwingend vorgeschrieben ist. Ist dies der Fall, so liegt eine satzungsgemäße Pflichtrücklage vor. Wird der Vorstand oder die Geschäftsführung durch Gesellschaftsvertrag zur Bildung von Rücklagen ermächtigt und werden diese dann gebildet, so liegen sog. Ermessensrücklagen vor, die allein zur Dotierung der anderen Gewinnrücklagen führen können.[1]

[1] So Seidler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 272 HGB Rz. 183.

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