Die handelsrechtliche Eigenkapitalgliederung wird in der Steuerbilanz grundsätzlich übernommen. Die in der Handelsbilanz gebildeten offenen Rücklagen werden auch in der Steuerbilanz ausgewiesen.

Kapitalrücklagen entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen. Die Einstellung von Rücklagen ist eine Maßnahme der Gewinnverwendung, nicht der Gewinnermittlung.[1]

[1] Vgl. Weber-Grellet, in Schmidt, EStG, 41. Auflage 2022, § 5 Rz. 496.

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