7.3.1 Geförderte Beiträge

Zu den geförderten Beiträgen gehören u. a.

  • die auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag geleisteten Beiträge des Steuerpflichtigen und
  • die für das Beitragsjahr zustehenden Altersvorsorgezulagen (Grundzulage und Kinderzulagen),

soweit sie den Höchstbetrag von 2.100 EUR nicht übersteigen. Mindestens sind die gewährten Zulagen und die geleisteten Sockelbeträge i. S. d. § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG anzusetzen.

Bei einem nur mittelbar zulageberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner gehören

  • die im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 EStG berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge,
  • die für dieses Beitragsjahr zustehende Altersvorsorgezulage und
  • der Mindestbeitrag (60 EUR)

zu den geförderten Beiträgen.

Auf die möglichen Begünstigungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge wird hier nicht eingegangen.

7.3.2 Nicht geförderte Beiträge

Beiträge sind nicht gefördert, wenn

  • sie in einem Beitragsjahr eingezahlt werden, in dem der Steuerpflichtige nicht zum begünstigten Personenkreis gehört,
  • sie den Höchstbetrag nach § 10a EStG abzüglich der individuell für das Beitragsjahr zustehenden Zulage übersteigen, wenn es sich nicht um den Sockelbetrag handelt (sog. Überzahlungen), oder
  • der Steuerpflichtige keine Altersvorsorgezulage und keinen steuerlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erhalten hat.
 
Wichtig

Verzicht auf die Altersvorsorgezulage

Wenn der Steuerpflichtige keine Altersvorsorgezulage, aber den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragen sollte, gehören die gezahlten Beiträge gleichwohl in vollem Umfang zu den geförderten Beiträgen. Ein derartiger Verzicht wäre für den Anleger darüber hinaus unsinnig, weil das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung nach § 10a Abs. 2 EStG den Anspruch auf Altersvorsorgezulage berücksichtigt. Eine Steuerermäßigung ergibt sich damit nur, soweit der jeweilige Anspruch auf Altersvorsorgezulage überschritten wird. Die Altersvorsorgezulage sollte daher in jedem Fall beantragt werden.

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