[Vorspann]

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 

(1) Wenn verschiedene Mitgliedstaaten die Bestimmungen von bilateralen Steuerabkommen und Steuerübereinkommen oder des Übereinkommens über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (90/436/EWG)[3] (im Folgenden "Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung"), unterschiedlich auslegen oder anwenden, so kann dies für grenzübergreifend tätige Unternehmen schwerwiegende steuerliche Hindernisse schaffen. Diese Hindernisse bewirken für die Unternehmen eine übermäßige steuerliche Belastung und haben wahrscheinlich wirtschaftliche Verzerrungen und Ineffizienzen sowie nachteilige Auswirkungen auf grenzübergreifende Investitionen und das Wachstum zur Folge.

 

(2) Deshalb ist es notwendig, dass es in der Union Verfahren gibt, die für eine wirksame Beilegung von Streitigkeiten bezüglich der Auslegung und Anwendung solcher bilateraler Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung, insbesondere der Streitigkeiten, die zur Doppelbesteuerung führen, sorgen.

 

(3) Es ist möglich, dass mit den derzeit in bilateralen Steuerabkommen und im Übereinkommen der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Verfahren derartige Streitigkeiten nicht in allen Fällen rechtzeitig wirksam beigelegt werden können. Das im Rahmen der Umsetzung des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung durchgeführte Monitoring hat gezeigt, dass es einige erhebliche Unzulänglichkeiten gibt, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum Verfahren sowie in Bezug auf seine Dauer und seinen wirksamen Abschluss.

 

(4) Um ein faireres steuerliches Umfeld zu schaffen, müssen die Transparenzvorschriften verbessert und die Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung verstärkt werden. Gleichzeitig ist es im Sinne eines fairen Steuersystems erforderlich, zu gewährleisten, dass Streitbeilegungsverfahren umfassend, effektiv und nachhaltig sind. Bessere Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten sind auch notwendig, weil die Gefahr besteht, dass die Zahl der Streitigkeiten über Doppel- oder Mehrfachbesteuerung steigen wird, wobei es auch um sehr hohe Beträge gehen könnte, da die Steuerbehörden regelmäßigere und gezieltere Prüfungen durchführen.

 

(5) Der Einführung eines wirksamen und effizienten Rechtsrahmens für die Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten, der für Rechtssicherheit und ein unternehmensfreundliches Investitionsumfeld sorgt, kommt daher entscheidende Bedeutung für die Schaffung fairer und effizienter Steuersysteme in der Union zu. Die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten sollten auch einen harmonisierten und transparenten Rahmen für die Beilegung von Streitigkeiten schaffen und auf diese Weise allen Steuerpflichtigen Vorteile bringen.

 

(6) Die Beilegung der Streitigkeiten sollte für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung der bilateralen Steuerabkommen und des Übereinkommens der Union über die Beseitigung der Doppelbesteuerung gelten, und zwar insbesondere für die unterschiedliche Auslegung und Anwendung, die zur Doppelbesteuerung führt. Dies sollte mittels eines Verfahrens erreicht werden, in dem in einem ersten Schritt die Steuerbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten mit dem Fall befasst werden, damit sie die Streitigkeit in einem Verständigungsverfahren beilegen können. Die Mitgliedstaaten sollten dazu ermutigt werden, während der Schlussphasen des Zeitraums des Verständigungsverfahrens nicht verbindliche alternative Streitbeilegungsverfahren wie Mediations- oder Schlichtungsverfahren zu nutzen. Kommt es innerhalb einer bestimmten Frist zu keiner Einigung, so sollte ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet werden. Bei der Wahl der Methode für die Streitbeilegung sollte Flexibilität herrschen, wobei entweder auf Ad-hoc-Strukturen oder auf dauerhaftere Strukturen zurückgegriffen werden könnte. Bei Streitbeilegungsverfahren könnte auf die Form eines Beratenden Ausschusses, dem sowohl Vertreter der betroffenen Steuerbehörden als auch unabhängige Personen angehören, oder die eines Ausschusses für alternative Streitbeilegung (letzterer könnte für die Flexibilität in der Auswahl der Methode für die Streitbeilegung sorgen) zurückgegriffen werden. Gegebenenfalls könnten die Mitgliedstaaten mittels eines bilateralen Abkommens auch jede andere Art von Streitbeilegungsverfahren wie zum Beispiel das Schiedsverfahren des "endgültigen Angebots" (auch bekannt als Schiedsverfahren des "letzten besten Angebots") wählen, um die Streitigkeit verb...

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