(1) Die Richtlinien 86/635/EWG und 2013/34/EU sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[1]finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.

 

(2) Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern die Zahlungsinstitute hiervon nicht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU und gegebenenfalls der Richtlinie 86/635/EWG ausgenommen sind.

 

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute für Zahlungsdienste und für die Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 1 getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.

 

(4) Die Pflichten nach Artikel 63 der Richtlinie 2013/36/EU gelten in Bezug auf Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.

[1] Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

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