Wird – wie leider in der Praxis häufig - entgegen § 13b UStG das Reverse-Charge-Verfahren unzutreffend nicht angewendet, schuldet der Leistungsempfänger trotzdem die Umsatzsteuer nach § 13b UStG.

Hat der Leistende in diesen Fällen in seiner Rechnung unzutreffend Umsatzsteuer ausgewiesen

  • schuldet er diese zusätzlich als zu hoher Umsatzsteuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG. Diese entfällt jedoch u. U. bei einer Rechnungsberichtigung mit Wirkung für die Zukunft;[1]
  • wird das Finanzamt beim Leistungsempfänger den zu Unrecht gezogenen Vorsteuerabzug wieder zurückfordern, ggf. zzgl. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Insoweit kann nach Auffassung des BFH ein Billigkeitserlass der Nachzahlungszinsen beim Leistungsempfänger in Frage kommen. [2]
 
Praxis-Tipp

Leistender zahlt trotz Rechnungsberichtigung Umsatzsteuer nicht an Leistungsempfänger zurück: Direktanspruch gegen Finanzamt

Nimmt der Leistende im Rahmen einer Rechnungsberichtigung den Umsatzsteuerausweis zurück, hat der Leistungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Umsatzsteuer. Ist dies jedoch nicht realisierbar, weil z. B. der Leistende zahlungsunfähig ist, hat nach der Rechtsprechung der Leistungsempfänger insoweit einen direkten Erstattungsanspruch an das Finanzamt. Diesen könnte er z. B. mit der zustande kommenden Vorsteuerrückzahlung (siehe oben) verrechnen.[3]

[1] S. Abschnitt 4.
[3] BFH, Urteil v. 22.8.2019, V R 50/16 und BFH, Urteil v. 22.1.2020, XI R 10/17, Rz. 30 sowie BFH, Beschluss v. 16.5.2019, XI B 13/19. Ob der Direktanspruch gegen das Finanzamt nur im Rahmen einer gesonderten Billigkeitsentscheidung oder bereits im Umsatzsteuerfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann, beurteilen der V. und der XI. Senat des BFH unterschiedlich. Die Finanzverwaltung hat mit BMF, Schreiben v. 12.4.2022, III C 2 – S 7358/20/10001 :004 dazu Stellung genommen.

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