Überblick

Vergütet ein Verein seinen Vorstand ohne eine entsprechende Satzungsgrundlage, steht seine Gemeinnützigkeit auf dem Spiel. Eine Satzungsänderung kann bis zum 31.12.2009 vorgenommen werden.

 

Kommentar

Grundsätzlich ist der Vorstand eines Vereins ehrenamtlich tätig und wird nicht "entlohnt". Werden Vorstandsmitglieder ohne eine satzungsmäßige Grundlage vergütet, bringt dies den gemeinnützigen Status des Vereins in Gefahr, da ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit vorliegt. Sieht die Satzung allerdings ausdrücklich die Zahlung von Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen an die Vorstandsmitglieder vor, ist die Gemeinnützigkeit des Vereins gesichert.

Vereine, die nach dem 10.10.2007 Zahlungen ohne satzungsmäßige Grundlage geleistet haben, können ihre Gemeinnützigkeit noch im Nachhinein retten. Dafür müssen sie bis zum 31.12.2009 eine Satzungsänderung beschließen, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder (in angemessener Höhe) zulässt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.4.2009, IV C 4 – S 2121/07/0010.

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