Die allgemeine Verkehrsauffassung soll sich nach der Anschauung breiter Bevölkerungskreise richten und nicht nur nach der Auffassung der beteiligten Wirtschaftskreise. Es ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen auf sich genommen hätte. Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend. Es ist die Anschauung des Gerichts – unter Berücksichtigung der dem Gericht bekannten Auffassung unvoreingenommener und urteilsfähiger Staatsbürger – maßgebend.

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