Aufwendungen für den persönlichen Luxus, z. B. Gebrauchsgegenstände aus Edelmetall, teure Ausstattung des Hauses und dergleichen, sind an sich ein Hauptanwendungsfall des Abzugsverbots nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG. Dienen sie jedoch z. B. ganz oder weitaus überwiegend der Berufsausübung, ist nur der Höhe nach unangemessener Aufwand nicht als Betriebsausgaben[1] oder Werbungskosten[2] abziehbar.

Auch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für Luxusgegenstände ist unzulässig. Dies folgt aus dem Abzugsverbot für unangemessene Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG.[3]

[3] BFH, Urteil v. 10.10.2017, X R 33/16, BFH/NV 2018 S. 356.

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