In einer Grundsatzentscheidung hat sich der BFH mit der Frage befasst, wie die Übertragung von nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht begünstigtem Vermögen (im Urteilsfall: Mehrfamilienhaus) gegen Versorgungsleistungen in Form einer Leibrente ertragsteuerlich zu behandeln ist.[1] Betroffen von dieser Rechtsprechung sind jene Fälle, in denen – ohne Abwägung des Wertes von Leistung und Gegenleistung – Vermögensgegenstände, die nicht unter § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG fallen (z. B. vermietete Immobilien des Privatvermögens), typischerweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen übertragen werden.

Die Grundsatzentscheidung des BFH führt bei der Übertragung von im Privatvermögen befindlichen und zur Einkünfteerzielung genutzten Immobilienobjekten zu folgender Beurteilung:

  • Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht sind nach § 12 Abs. 2 EStG auch dann ertragsteuerlich nicht abzugsfähig, wenn sie auf einer besonderen Vereinbarung beruhen. Diese Vorschrift ist aber nur dann anwendbar, wenn Zuwendungen außerhalb einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen als bloße Unterhaltszahlung geleistet werden. Zuwendungen, die anlässlich einer Vermögensübertragung erfolgen, fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 2 EStG.
  • Die Übertragung von Vermögen gegen Versorgungsleistungen ist nur im Anwendungsbereich der steuerlichen Sondervorschrift des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG (bzw. früher: § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2008) als unentgeltliche Übertragung anzusehen, die zum Sonderausgabenabzug berechtigt. Dementsprechend sind Versorgungsleistungen, die im Zuge der Übergabe eines im Privatvermögen befindlichen Immobilienobjekts (= nicht begünstigtes Vermögen) vereinbart werden, nicht als Sonderausgaben abziehbar.
  • Wird Vermögen übertragen, das nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG nicht begünstigt ist (z. B. vermietetes Wohngebäude), liegt ertragsteuerrechtlich eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. Die Gegenleistungen für die Übertragung der nicht begünstigten Vermögensgegenstände stellen Anschaffungskosten bzw. Veräußerungsentgelt dar.
  • Weil bei familiären Grundstücksübergaben typischerweise der Wert der vereinbarten wiederkehrenden Leistungen unter dem Verkehrswert des übertragenen Vermögens zurückbleibt, handelt es sich i. d. R. um teilentgeltliche Geschäfte.
  • Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Versorgungsleistungen, z. B. Leibrente, führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die im Wege der AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG abziehbar sind, soweit die Anschaffungskosten auf das Gebäude entfallen. Im Fall der Teilentgeltlichkeit ergeben sich beim Erwerber 2 AfA-Reihen, nämlich eine aus den eigenen Anschaffungskosten des Gebäudeübernehmers und eine zweite aufgrund der teilweisen (anteiligen) Fortführung der AfA, die der Rechtsvorgänger noch vornehmen konnte.[2]

    Die fortzuführende AfA bemisst sich nach den (anteiligen) Anschaffungs- und Herstellungskosten des Rechtsvorgängers und nach dem Prozentsatz, der für den Rechtsvorgänger (z. B. Vater) maßgebend sein würde, wenn er noch Eigentümer des Wirtschaftsguts wäre, und zwar bis zur Höhe des vom Rechtsvorgänger noch nicht ausgeschöpften AfA-Volumens.[3]

  • Der Zinsanteil (Ertragsanteil) der wiederkehrenden Leistungen ist beim Erwerber nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sätze 1 und 2 EStG als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen.[4]

     
    Achtung

    Ertragsanteil beim Übergeber = sonstige Einkünfte – privates Veräußerungsgeschäft auf Übergeberseite möglich

    Der Ertragsanteil führt beim Rechtsvorgänger zu sonstigen Einkünften.[5] Im Urteilsfall hatte der BFH nur über die steuerliche Beurteilung der Vermögensübergabe auf der Erwerberseite zu befinden. Auf Seiten des Vermögensübergebers kann die Annahme eines teil- bzw. vollentgeltlichen Vorgangs dazu führen, dass die Übertragung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie beim Übertragenden und Empfänger der wiederkehrenden Leistungen zur Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts führt.[6]

    Der Veräußerungsgewinn ist dann nach der sog. Trennungstheorie zu berechnen.[7]

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