Die Laufzeit der Rente bzw. dauernden Last ist regelmäßig an die Lebenszeit einer Person oder auch mehrerer Personen geknüpft. Meist wird zusätzlich vereinbart, dass die Rente oder dauernde Last im Hinblick auf die Veränderungen des Geldwerts mit einer Wertsicherungsklausel, z. B. Lebenshaltungskostenindex, Beamtengehalt einer bestimmten Besoldungsgruppe, verbunden wird. Eine Wertsicherungsklausel bewirkt, dass sich die Leibrente oder dauernde Last in demselben Verhältnis erhöht oder ermäßigt, in dem der vereinbarte Wertmaßstab sich ändert.

Währungs- oder Wertsicherungsklauseln sollen den inneren Wert der Rente sicherstellen[1], wenn bestimmte Ereignisse eintreten (Veränderung des Geldwerts). Sie lassen die Rechtsnatur der Rente als Leibrente oder dauernde Last unberührt, die klauselbedingten Mehrbeträge sind keine zusätzlichen selbstständigen Renten.[2] Sie werden steuerlich so behandelt wie die ursprüngliche Rente oder dauernde Last auch.

 
Achtung

Mehrbeträge teilen das Schicksal der zugrunde liegenden Rente bzw. dauernden Last

War die ursprüngliche Rente mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbar, gilt dies auch für den Mehrbetrag aufgrund einer Wertsicherungsklausel. Waren die ursprünglichen Leistungen in voller Höhe als dauernde Last abziehbar, gilt dies auch für die aus der Wertsicherungsklausel resultierenden Mehrbeträge.

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