Leibrenten setzen gleichmäßige Leistungen voraus.[1] Dauernde Lasten liegen dagegen immer vor, wenn die Leistungen nach Zahl oder Wert ungleichmäßig oder abänderbar sind. Von dauernden Lasten ist auszugehen, wenn die Abänderbarkeit der Leistungen ausdrücklich vereinbart ist, z. B. nach § 323 ZPO, oder die Ungleichmäßigkeit sich aus der Art der Leistungen ergibt, z. B. wenn ihre Höhe von der jeweils erzielten Bruttomiete abhängt.[2]

 
Achtung

Zerlegung in Zins- und Tilgungsanteil auch bei dauernden Lasten

Der IX. Senat des BFH[3] vertritt den Standpunkt, dass laufende Zahlungen aufgrund von dauernden Lasten, die das Entgelt für den Erwerb eines zur Einkünfteerzielung bestimmten Gebäudegrundstücks bilden, in einen Tilgungsanteil und einen abziehbaren/steuerbaren Zinsanteil zu zerlegen sind.[4] Der Zinsanteil für dauernde Lasten, die die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts bilden, sind beim Empfänger wie im Fall von Kaufpreisraten als Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.[5]

Der Große Senat des BFH[6] hat eine Zerlegung in einen Zins- und Tilgungsanteil von Beginn an zwar ausdrücklich nur für gleichmäßige lebenslange Leistungen, wie im Fall einer Veräußerungsleibrente, für geboten gehalten. Für entsprechende ungleichmäßige oder abänderbare Leistungen (dauernde Lasten) hat er die steuerliche Behandlung offengelassen. Nach Auffassung des IX. Senats[7] kann für durch ungleichmäßige Leistungen erbrachte Entgelte aber insoweit nichts anderes gelten als für gleichmäßige Leistungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge