Eine Rente, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen aus einer Berufstätigkeit gezahlt wird, rechnet steuerlich zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Sie wird behandelt wie die Einkünfte, an deren Stelle sie tritt.[1] Je nach Lage des Einzelfalls kann es sich dabei um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus freiberuflicher Tätigkeit oder um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handeln.

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