Für die Ermittlung des Rentenfreibetrags ist prinzipiell die Rente des Jahres zugrunde zu legen, das "dem Jahr des Rentenbeginns folgt".[1] Das führt bei Bestandsrenten mit Rentenbeginn vor 2005 zu Problemen. Ob bei Bestandsrenten der Freibetrag unter Zugrundelegung des für 2005 maßgeblichen Prozentsatzes nach den gesamten Bezügen des Jahres 2005 oder 2006 zu bemessen ist, ist nicht eindeutig. Die Finanzverwaltung[2] vertritt die Ansicht, dass die Bezüge des Jahres 2005 zugrunde zu legen sind.[3] Der BFH[4] hat in einem Urteilsfall nicht beanstandet, dass das Finanzamt den für das Jahr 2005 ermittelten steuerfreien Anteil der Rente auch der Besteuerung der Rente des Jahres 2006 zugrunde gelegt hat.

[2] BMF, Schreiben v. 19.8.2013, IV C 3 – S 2221/12/10010 :004 / IV C 5 – S 2345/08/0001, BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 230.
[3] A.A. Risthaus, DB 2004 S. 1329, 1334.

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