Für die Besteuerung von Sportwetten, für die sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist das Finanzamt Frankfurt am Main III örtlich zuständig.

[1] § 1 geändert durch Verordnung zur Änderung der Rennwett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 24.09.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.

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